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1. Anzeigenauftrag
(1) Anzeigenauftrag ist ein Werkvertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel („verschiedene Anzeigen“) eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten („Auftraggeber“) in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Dies gilt entsprechend für Aufträge über Beilagen, Beikleber, Beihefter, technische Sonderausführungen oder sonstige Werbeformen.
2. Vertragsschluss, Abwicklungsfrist
(1) Die Erteilung eines Werbeauftrags erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Jeder Anzeigenauftrag ist mit Unterschrift rechtsgültig, resp. kommt mit schriftlicher Bestätigung durch den Verlag zustande. Für Sonderwerbeformen (insbesondere Beilagen, Beihefter) ist eine Bestätigung des Anbieters erst bindend, wenn ein Muster vorliegt und dieses gebilligt ist. Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbetreibenden innerhalb eines Werbeauftritts (z. B. Gemeinschaftsanzeige) bedarf einer zusätzlichen schriftlichen oder durch E-Mail getroffenen Vereinbarung.
(2) Erteilen Werbeagenturen Aufträge, kommt der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande. Findet eine Vermittlung eines Auftraggebers durch eine Werbeagentur oder sonstige Werbemittler („Werbevermittler“) statt, muss der Auftraggeber unter Angabe einer gültigen Anschrift namentlich benannt werden. Der Anbieter ist berechtigt, einen gültigen Mandatsnachweis zwischen Auftraggeber und Werbevermittler zu verlangen.
3. Erscheinen der Anzeige, Positionierung,
Produktveränderungen
(1) Der Anbieter steht grundsätzlich nicht für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Ausgaben oder an einer bestimmten Stelle der Druckschrift ein. Die Platzierung der Anzeigen erfolgt durch den Anbieter. Im Auftrag enthaltene Platzierungswünsche gelten als Vorschlag. Im Rahmen der technischen und gestalterischen Möglichkeiten wird sich der Anbieter bemühen, Platzierungswünsche zu erfüllen.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, Produkte und Produktreihen sowie deren Gestaltung zu ändern. Ist die Abweichung unerheblich, verbleibt es bei dem Werbeauftrag. Bei wesentlichen Produktabweichungen ist der Auftraggeber berechtigt, seinen Werbeauftrag zu stornieren. Der Auftraggeber hat für diesen Fall keine Ansprüche, insbesondere auch keinen Aufwendungsersatzanspruch.
4. Druckunterlagen
(1) Für die rechtzeitige Lieferung der Anzeigenvorlage innerhalb der vom Anbieter gesetzten Frist und die einwandfreie Beschaffenheit der Druckunterlagen oder anderen Werbemittel gemäß den Vorgaben des Anbieters ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
(2) Zur Abstimmung von digital gelieferten Anzeigendaten benötigt der Verlag einen farbverbindlichen Ausdruck (Proof). Wird vom Auftraggeber kein Proof angeliefert, sind spätere Farbreklamationen ausgeschlossen.
(3) Die Übersendung von mehr als zwei Farbvorlagen, die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen und der Wunsch nach einer von der Vorlage abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität haben und schließen spätere Reklamationen des Auftraggebers aus. Der Anbieter behält sich die Berechnung entstehender Mehrkosten vor. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen kann der Verlag unverzüglich Ersatz anfordern. Der Anbieter gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Werbemittel, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Druckschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Der Anbieter wird die Ablehnung eines Anzeigenauftrags unverzüglich mitteilen.
(4) Vor Drucklegung wird in der Regel jedem Auftraggeber ein Probeabzug, entweder per Fax, Email, Normalbrief oder DFÜ, zur Überprüfung und Berichtigung zugesandt. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für den Zugang des Probeabzugs beim Auftraggeber. Der Anbieter berücksichtigt Korrekturen, die ihm innerhalb der bei Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurück gesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber Probeabzüge nicht bis zum Fristablauf zurück (Zugang beim Anbieter), so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
(5) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Anzeigenvorlagen anzumahnen. Nach wiederholter, ergebnisloser Anforderung von Anzeigenvorlagen beruft sich der Anbieter auf § 642 BGB, wonach sich der Auftraggeber durch Unterschrift im Anzeigenvertrag zur Mitwirkung verpflichtet hat. Der Anbieter hat das Recht, den Anzeigenauftrag zu kündigen und den Schaden in Rechnung zu stellen.
(6) Sämtliche Druckunterlagen werden nur auf ausdrückliche schriftliche Anforderung und auf Kosten des Auftraggebers zurück gesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach erstmaliger Verbreitung der Anzeige.
(7) Der Anbieter liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg in Kopie. Anfallende Kosten für Porto und Verpackung von Belegexemplaren trägt der Auftraggeber anteilig. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
(8) Angaben des Anbieters zur geplanten Druckauflage und zum Erscheinungstermin der Druckschrift sind unverbindlich. Aufgrund der langen Erscheinungsintervalle bei kartografischen Produkten und Reiseführern und der Abhängigkeit von der Verkaufsentwicklung der im Markt befindlichen Auflage sind Veränderungen der Druckauflagenhöhe sowie des Termins der Fertigstellung möglich.
5. Stornierung, Ablehnungsbefugnis,
Werbekennzeichnung
(1) Die Stornierung eines rechtsgültig erteilten Auftrags (Werkvertrag) soll ausgeschlossen sein und ist in Ausnahmefällen nur dann möglich, wenn die vom Anbieter bisher geleisteten Kosten erstattet werden. Dabei handelt es sich um Provisionen an Mitarbeiter im Außendienst, technische Vorlaufkosten im entstandenen Ausmaß für Satz und Repro sowie für Datenprüfung und -aufbereitung etc. und Verwaltungsaufwand in Höhe von 10 % des Auftragswertes. Ein Rücktrittsersuchen kann in keinem Fall zum Zeitpunkt des Anzeigenschlusstermins akzeptiert werden.
(2) Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge und -anzeigen abzulehnen bzw. zu sperren, wenn deren Inhalt gegen Gesetze, Rechte oder behördliche Bestimmungen verstößt oder vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung für den Anbieter wegen des Inhalts (z. B. Anzeigen von Wettbewerbern des Verlages), der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
(3) Die Zurückweisung oder Sperrung wird dem Auftraggeber mitgeteilt. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, dem Anbieter eine geänderte Version des zu schaltenden Anzeigenmotivs oder Werbemittels innerhalb der festgesetzten Fristen zu übermitteln. Die insoweit entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Kann der Auftraggeber die geänderte Version nicht rechtzeitig übermitteln, behält der Anbieter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch dann, wenn die Schaltung des Werbemittels nicht erfolgt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens vorbehalten.
(4) Werbung und Anzeigen, die als solche nicht erkennbar sind, werden vom Auftragnehmer als Werbung deutlich kenntlich gemacht.
6. Rechtegewährleistung
(1) Der Auftraggeber sichert zu, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber ist für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit des Werbemittels verantwortlich. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, das Werbemittel auf mögliche Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Der Auftraggeber stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen (insbesondere des Wettbewerbs-, Marken-, Urheberoder Persönlichkeitsrechts) entstehen können. Ferner stellt der Auftraggeber den Anbieter von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung frei. Der Auftraggeber wird den Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten unterstützen.
(2) Der Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Ausführung und Nutzung der Werbung in Medien aller Art erforderlichen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, öffentlichen Zugänglichmachung, Bearbeitung, Entnahme aus einer Datenbank und zum Abruf, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Die vorgenannten Rechte berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Medienformen.
7. Preise, Nachlasserstattung
(1) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste des Verlages. Der Anzeigenpreis bezieht sich auf den Abdruck der Anzeige bei Anlieferung einer fertig gestalteten und druckfähigen digitalen Anzeigenvorlage gemäß der vom Anbieter gelieferten Druckunterlagenanforderung. Kosten für die Prüfung und Aufbereitung von Datensätzen, Satzkosten, Kosten für die Anfertigung von Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen trägt der Auftraggeber.
(2) Eine nachträgliche Änderung der Preisliste bleibt vorbehalten. Gegenüber Nicht-Kaufleuten ist eine nachträgliche Erhöhung der Preise nur wirksam, soweit der von der Änderung betroffene Auftrag oder einzelne Abrufe innerhalb eines Auftrags später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden sollen. Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
(3) Der Verlag wird Preisänderungen für bestätigte Werbeaufträge mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels ankündigen; im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Die Erklärung des Rücktritts muss dem Verlag innerhalb von 14 Tagen seit Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich zugehen.
(4) Werbevermittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbetreibenden an die Preislisten des Anbieters zu halten. Eine vom Anbieter gewährte Mittlervergütung darf an die Werbetreibenden weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Werbevermittler diesen Umstand Vertragspartnern offen zu legen haben.
(5) Der redaktionelle und kartografische Inhalt eines Werkes ist unabhängig von geschalteten Anzeigen. Eine Zahlungsminderung ist in jedem Fall ausgeschlossen, auch wenn sachliche Mängel des redaktionellen Inhalts festzustellen sind. Genauso verhält es sich mit etwaigen Unzulänglichkeiten der Kartografie. Sie berechtigen nicht zur ganzen oder teilweisen Leistungsverweigerung oder zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags. Vom Anbieter vorgelegte Muster oder Verkaufsunterlagen stellen keine verbindliche Zusicherung über Qualität, Inhalt und Form des Werkes bzw. Werbeträgers dar.
(6) Wird ein Werbeauftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Anbieter zu erstatten.
8. Abrechnung, Zahlungsverzug
(1) Die Rechnungsstellung erfolgt, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, unmittelbar nach Veröffentlichung der Anzeige oder der Werbemittel und grundsätzlich in EURO. Der Rechnungsbetrag ist mit Erhalt rein netto zahlbar.
(2) Zahlungen sind zu leisten an:
Empfänger: MAIRDUMONT MEDIA
IBAN: DE 2160 0501 0100 0217 7522
BIC: SOLADEST
(3) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages, die Schaltung weiterer Werbemittel, abweichend vom ursprünglich vereinbarten Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages und dem unverzüglichen Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge, abhängig zu machen.
(4) Der Anbieter ist berechtigt, fehlerhafte Rechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung zu korrigieren.
(5) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte können vom Auftraggeber nur ausgeübt werden, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens vorbehalten. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
9. Gewährleistung des Anbieters
(1) Ist die veröffentlichte Anzeige ganz oder teilweise unleserlich, unrichtig oder unvollständig abgedruckt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der Anbieter hat das Recht, eine Ersatzanzeige zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, oder diese für den Anbieter nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Lässt der Anbieter eine ihm zur Ersatzanzeige gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Stornierung des Anzeigenauftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige ist die Stornierung des Anzeigenauftrages ausgeschlossen. Eine Gewährleistung des Anbieters entfällt, wenn und soweit der Mangelder Veröffentlichung auf einem Mangel der vom Auftraggeber gelieferten Druckvorlagen oder sonstigen Werbemittel beruht. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, im Übrigen innerhalb von vier Wochen seit Erstveröffentlichung der Anzeige, geltend gemacht werden.
(2) Der Anbieter wird im Fall höherer Gewalt und bei vom Anbieter unverschuldeten Arbeitskampfmaßnahmen von der Verpflichtung zur Auftragserfüllung frei. Schadensersatzansprüche bestehen deswegen nicht.
(3) Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeine Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen) – sowohl im Betrieb des Anbieters als auch in fremden Betrieben, deren sich der Anbieter zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient – hat der Anbieter Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit mindestens 80 % der geplanten Auflage der vorangegangenen Auflagennummer produziert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag verhältnismäßig gekürzt.
(4) Bei telefonisch aufgegebenen Aufträgen, Änderungen oder Konkretisierungen haftet der Anbieter nicht für Übermittlungsfehler.
10. Haftung
(1) Der Anbieter haftet unabhängig vom Rechtsgrund nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine dem Grunde nach bestehende Haftung ist auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Gleiches gilt für eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für vertragstypische, vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
11. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Die Anerkennung entgegenstehender Bedingungen bedarf der Textform.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts, soweit nicht zwingend die gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(3) Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
(4) Erfüllungsort für die Zahlung und Gerichtsstand ist, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Stuttgart. Gerichtsstand ist Stuttgart auch für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12. Datenschutz
(1) Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt