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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und sonstige Werbemittel in Print-Medien

  1. "Anzeigenauftrag" ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen oder anderer Werbemittel (nachstehend auch insgesamt: Anzeigen) eines Werbungtreibenden oder sonstiger Inserenten (nachstehend: Auftraggeber) in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Jeder Anzeigenauftrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch den Verlag zustande. Aufträge für andere Werbemittel (insbesondere Beilagen) sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters und dessen Billigung bindend. Vorbehaltlich individueller Vereinbarungen gelten für den Anzeigenauftrag ausschließlich die allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preislisten des Verlages, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nicht verbindlich, auch wenn der Verlag diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

  2. Der Verlag steht grundsätzlich nicht für die Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Ausgaben oder an einer bestimmten Stelle der Druckschrift ein, es sei denn dies wurde bei der Auftragserteilung schriftlich vereinbart. In diesem Fall müssen die Anzeigen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht ausführbar ist.

  3. Der Verlag ist berechtigt, die Ausführung verbindlich geschlossener Anzeigenaufträge nach sachgemäßem Ermessen abzulehnen, insbesondere wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts (z. B. Anzeigen von Wettbewerbern des Verlages), der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Die Ablehnung wird dem Auftraggeber mitgeteilt. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Verlag eine geänderte Version der Anzeige oder des sonstigen Werbemittels rechtzeitig innerhalb der gemäß Ziffer 2 gesetzten Frist zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Gehen die Ersatzlieferungen nicht mehr rechtzeitig bei dem Verlag ein, behält der Verlag den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung auch dann, wenn der Anzeigenauftrag nicht ausgeführt wird. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens vorbehalten.

  4. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, können Anzeigenaufträge nur schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Anzeigenschluss gekündigt werden. Bei Stornierungen nach diesem Zeitpunkt hat der Auftraggeber die Anzeige vollständig zu bezahlen. Der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

  5. Für die rechtzeitige Lieferung der Anzeigenvorlage innerhalb der vom Verlag gesetzten Frist und die einwandfreie Beschaffenheit der Druckunterlagen oder anderen Werbemittel gemäß den Vorgaben des Verlages ist allein der Auftraggeber verantwortlich.

    Der Anzeigenpreis bezieht sich auf den Abdruck der Anzeige bei Anlieferung einer fertig gestalteten und druckfähigen Anzeigenvorlage. Satzkosten, Kosten für die Anfertigung von Druckstöcken, Druckunterlagen und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen der Druckvorlagen trägt der Auftraggeber.

    Die Übersendung von mehr als zwei Farbvorlagen, die nicht termingerechte Lieferung der Druckunterlagen und der Wunsch nach einer von der Vorlage abweichenden Druckwiedergabe können Auswirkungen auf Platzierung und Druckqualität haben und schließen spätere Reklamationen des Auftraggebers aus. Der Verlag behält sich die Berechnung entstehender Mehrkosten vor.

    Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen kann der Verlag unverzüglichen Ersatz anfordern. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Werbemittel, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Druckschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Der Verlag wird die Ablehnung eines Anzeigenauftrags unverzüglich mitteilen.

  6. Der Auftraggeber sichert zu, dass er alle zur Schaltung der Anzeige oder des sonstigen Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige oder sonstigen Werbemittel. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Anzeigen oder sonstige Werbemittel auf mögliche Rechtsverstöße hin zu überprüfen. Der Auftraggeber stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrages von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Wettbewerbs-, Urheber- oder Persönlichkeitsrechts entstehen können. Ferner stellt der Auftraggeber den Verlag von den Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung frei. Der Auftraggeber wird den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten unterstützen.

    Der Auftraggeber überträgt dem Verlag sämtliche für die Ausführung des Auftrags erforderlichen urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte.

  7. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige" oder "Werbung" deutlich kenntlich gemacht.

  8. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Verlag berücksichtigt Korrekturen, die ihm innerhalb der bei Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber Probeabzüge nicht bis zum Fristablauf zurück (Zugang beim Verlag), so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

  9. Sämtliche Druckunterlagen werden nur auf ausdrückliche schriftliche Anforderung und auf Kosten des Auftraggebers zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach erstmaliger Verbreitung der Anzeige.

  10. Bei Buchung einer Anzeige in Stadtplänen kann der Auftraggeber mit der Auftragserteilung erklären, ob er zusätzlich zu dem Anzeigenauftrag einen kostenfreien Eintrag in die Kartografie des gebuchten Stadtplans wünscht. Der Verlag wird dem Wunsch nach Möglichkeit nachkommen.

  11. Der Verlag liefert auf Wunsch einen Anzeigenbeleg in Kopie. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. 

  12. Angaben des Verlags zur geplanten Druckauflage und zum Erscheinungstermin der Druckschrift sind unverbindlich. Aufgrund der langen Erscheinungsintervalle bei kartographischen Produkten und Reiseführern und der Abhängigkeit von der Verkaufsentwicklung der im Markt befindlichen Auflage sind Veränderungen der Druckauflagenhöhe sowie des Termins der Fertigstellung möglich.

  13. Die Rechnungsstellung erfolgt im Voraus nach Auftragseingang. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, mit Empfang der Rechnung beginnenden Frist zu bezahlen. Der Verlag ist berechtigt, fehlerhafte Rechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung zu korrigieren.

  14. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte können vom Auftraggeber nur ausgeübt werden, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  15. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens vorbehalten. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.

    Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Verlag, auch während der Laufzeit des Vertrages das Erscheinen weiterer Anzeigen abweichend vom ursprünglich vereinbarten Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und dem unverzüglichen Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

  16. Ist die veröffentlichte Anzeige ganz oder teilweise unleserlich, unrichtig oder unvollständig abgedruckt, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige zu verweigern, wenn diese einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht oder diese für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre. Lässt der Verlag eine ihm zur Ersatzanzeige gesetzte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige ist die Rückgängigmachung des Auftrages ausgeschlossen. Eine Gewährleistung des Verlags entfällt, wenn und soweit der Mangel der Veröffentlichung auf einem Mangel der von dem Auftraggeber gelieferten Druckvorlagen oder sonstigen Werbemittel beruht. Reklamationen bei nicht offensichtlichen Mängeln müssen binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, im Übrigen innerhalb von vier Wochen seit Erstveröffentlichung der Anzeige geltend gemacht werden.

  17. Der Verlag wird im Fall höherer Gewalt und bei vom Verlag unverschuldeten Arbeitskampfmaßnahmen von der Verpflichtung zur Auftragserfüllung frei; Schadensersatzansprüche bestehen deswegen nicht

  18. Für sämtliche Schäden, sei es aus vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung beschränkt sich die Haftung des Verlages im kaufmännischen Verkehr auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige zu zahlende Entgelt; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Verlages verursacht wurde. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verlag nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. In solchen Fällen ist die Haftung des Verlages auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und auf das für den betreffenden Anzeigenauftrag zu zahlende Entgelt beschränkt. Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn und sonstige Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Eine Haftung des Verlages für Beschaffenheitsgarantien bleibt unberührt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Verlag nach den gesetzlichen Vorschriften.

  19. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlags

  1. Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Preisliste des Verlages. Eine nachträgliche Änderung der Preisliste bleibt vorbehalten. Gegenüber Nicht-Kaufleuten ist eine nachträgliche Erhöhung der Preise nur wirksam, soweit der von der Änderung betroffene Auftrag oder einzelne Abrufe innerhalb eines Auftrags später als vier Monate nach Vertragsschluss ausgeführt werden sollen. Der Verlag wird Preisänderungen für bestätigte Aufträge mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige ankündigen; im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Die Erklärung des Rücktritts muss dem Verlag innerhalb von 14 Tagen seit Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich zugehen.
  2. Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die jeweils gültige Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlervergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
  3. Die vorstehenden allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen des Verlages gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter, technische Sonderausführungen oder sonstige Werbeformen.
  4. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt (z.B. Arbeitskämpfe, Beschlagnahme, Verkehrsstörungen, allgemeine Rohstoff- oder Energieverknappung und dergleichen) - sowohl im Betrieb des Verlages als auch in fremden Betrieben, derer sich der Verlag zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient - hat der Verlag Anspruch auf volle Bezahlung der veröffentlichten Anzeigen, wenn das Verlagsobjekt mit mindestens 80 % der geplanten Auflage der vorangegangen Auflagennummer produziert worden ist. Bei geringeren Verlagsauslieferungen wird der Rechnungsbetrag verhältnismäßig gekürzt.
  5. Bei telefonisch aufgegebenen Aufträgen, Änderungen oder Konkretisierungen haftet der Verlag nicht für Übermittlungsfehler.

Ansprechpartner:


Anja Lohmann
Leitung Mediamanagement

+49.711.4502.486
a.lohmann@mairdumont.com


Thorsten Ruthardt
Junior Media Manager Print

+49.711.4502.1062
t.ruthardt@mairdumont.com


Annina Gratzky
Junior Media Manager Print

+49.711.4502.1092
a.gratzky@mairdumont.com